§ 43 GwG – Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
- 1.
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- 2.
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- 3.
- der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt.
- 1.
- der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und
- 2.
- der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.
(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches erforderlichen Angaben enthält, gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nach § 261 Absatz 8 des Strafgesetzbuches nicht aus.
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind. Sie kann im Benehmen mit Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden und sonstigen Behörden nach diesem Gesetz auch typisierte Transaktionen bestimmen, die nicht von der Meldepflicht nach Absatz 1 erfasst sind. § 30 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1 zu melden sind.
Fußnoten
(+++ § 43 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 3 VAG 2016 +++)
(+++ § 43 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 23a Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
-
Abschnitt 2 – Risikomanagement
-
Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
-
Abschnitt 4 – Transparenzregister
-
Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 28 – Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
- § 30 – Analyse von Meldungen und Informationen
- § 32 – Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
- § 33 – Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 35 – Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
- § 41 – Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden
-
Abschnitt 6 – Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 44 – Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
- § 45 – Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
- § 46 – Durchführung von Transaktionen
- § 47 – Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
- § 48 – Freistellung von der Verantwortlichkeit
- § 49 – Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
-
Abschnitt 7 – Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
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Abschnitt 7 – Zentralstelle und Risikomanagement
- § 26 – Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026