§ 99 GWB – Öffentliche Auftraggeber
- 1.
- Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
- 2.
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
- a)
- sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
- b)
- ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
- c)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
- 3.
- Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- 4.
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
Fußnoten
(+++ § 99: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 1 – Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
-
… Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 1 – Anwendungsbereich
- § 116 – Besondere Ausnahmen
-
… Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren · Abschnitt 1 – Nachprüfungsbehörden
- § 159 – Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
-
-
AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
-
Abschnitt 6 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
-
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
Kapitel 9a – Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98c – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
-
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
- § 271a – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
-
-
LkSGLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
-
Abschnitt 5 – Öffentliche Beschaffung
- § 22 – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
-
-
MiLoGMindestlohngesetz
-
Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 19 – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
Abschnitt 6 – Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
- § 21 – Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Zwölftes Kapitel – Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal
- § 385 – Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung
-
-
UKlaGUnterlassungsklagengesetz
-
Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 – Anspruchsberechtigte Stellen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026