§ 54 GWB – Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
- 1.
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
- 2.
- Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
- 4.
- in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d – Befugnisse
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 3 – Beschwerde
- § 73 – Zulässigkeit, Zuständigkeit
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GKGGerichtskostengesetz
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Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften
- § 50 – Bestimmte Beschwerdeverfahren
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Sechstes Kapitel – Organisation der Krankenkassen · Erster Abschnitt – Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen · Dritter Titel – Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 – Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026