§ 35 GWB – Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
- 1.
- die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
- 2.
- im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
- 2.
- im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- a)
- ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und
- b)
- weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
- der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
- 4.
- das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
- 1.
- Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind,
- 2.
- im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
- 3.
- bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 7 – Zusammenschlusskontrolle
-
… Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47c – Datenverwendung
-
Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 3 – Beschwerde
- § 73 – Zulässigkeit, Zuständigkeit
-
Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026