§ 19 GWB – Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
- 1.
- ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
- 2.
- Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
- 3.
- ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
- 4.
- sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
- 5.
- andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 2 – Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
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… Kapitel 5 – Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
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… Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32c – Kein Anlass zum Tätigwerden
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… Abschnitt 2 – Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
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… Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47b – Aufgaben
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… Abschnitt 2 – Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
- § 47k – Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
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Teil 2 – Kartellbehörden · Kapitel 3 – Bundeskartellamt
- § 53 – Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 3 – Beschwerde
- § 73 – Zulässigkeit, Zuständigkeit
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… Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 2 – Nachprüfungsverfahren · Abschnitt 1 – Nachprüfungsbehörden
- § 156 – Vergabekammern
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Teil 5 – Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
- § 185 – Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 11 – Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Organisation
- § 197 – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026