§ 176 GWB – Vorabentscheidung über den Zuschlag
- 1.
- einer Krise,
- 2.
- einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
- 3.
- einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder
- 4.
- einer Bündnisverpflichtung.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen. Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Verfahren über die Beschwerde ausgesetzt werden.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. § 175 ist anzuwenden.
(4) Gegen eine Entscheidung nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Fußnoten
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
GKGGerichtskostengesetz
-
Abschnitt 7 – Wertvorschriften · Unterabschnitt 2 – Besondere Wertvorschriften
- § 50 – Bestimmte Beschwerdeverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026