§ 162 GWB – Verfahrensbeteiligte, Beiladung
Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. Die Entscheidung über die Beiladung ergeht durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer schriftlich oder elektronisch und ist unanfechtbar.
Fußnoten
(+++ § 162: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026