§ 126 GWB – Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 ergriffen hat, darf es
- 1.
- bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
- 2.
- bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Fußnoten
(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 3 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen · Unterabschnitt 3 – Vergabe von Konzessionen
- § 154 – Sonstige anwendbare Vorschriften
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VerpackGVerpackungsgesetz
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Abschnitt 4 – Systeme
- § 23 – Vergabe von Sammelleistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026