§ 74e GVG
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Erster Abschnitt – Jugendgerichtsverfassung
- § 33b – Besetzung der Jugendkammer
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… Zweiter Abschnitt – Zuständigkeit
- § 41 – Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer
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… Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 103 – Verbindung mehrerer Strafsachen
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 2 – Verbindung und Trennung von Strafsachen
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a – Besondere funktionelle Zuständigkeiten
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… Fünfter Abschnitt – Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225a – Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026