§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3

Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026