§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1.
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- 2.
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- 3.
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- 4.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- 5.
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- 6.
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026