§ 21d GVG
(1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht.
- 1.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,
- 2.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,
- 3.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.
- 1.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,
- 2.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,
- 3.
- bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
-
Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
Änderung durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026