§ 9 GrStG – Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026