§ 26 GrStG – Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026