§ 24 GrStG – Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GrStGGrundsteuergesetz
-
Abschnitt II – Bemessung der Grundsteuer
- § 22 – Zerlegung des Steuermessbetrags
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Januar 2026