§ 22a GrEStG – Verordnungsermächtigung
- 1.
- Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und
- 2.
- zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AOAbgabenordnung
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Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 31b – Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026