§ 2 GrEStG – Grundstücke
- 1.
- Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
- 2.
- Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
- 3.
- das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
- 1.
- Erbbaurechte,
- 2.
- Gebäude auf fremdem Boden,
- 3.
- dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
-
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 23 – Anwendungsbereich
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026