§ 13 GrEStG – Steuerschuldner
- 1.
- regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
- 5.
- a)
- bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- aa)
- des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- bb)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- b)
- bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
- 7.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.
Fußnoten
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GrEStGGrunderwerbsteuergesetz
-
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 23 – Anwendungsbereich
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026