§ 96 GNotKG – Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026