§ 71 GNotKG – Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026