§ 71 GNotKG – Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.
(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026