§ 50 GNotKG – Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1.
- über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
- 2.
- zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
- 3.
- zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
- a)
- ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
- b)
- ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4.
- zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026