§ 27 GNotKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
- wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
- der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
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… Abschnitt 5 – Kostenhaftung · Unterabschnitt 3 – Mehrere Kostenschuldner
- § 33 – Erstschuldner der Gerichtskosten
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Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026