§ 24 GNotKG – Kostenhaftung der Erben
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
- 1.
- über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
- 2.
- über die Nachlasssicherung;
- 3.
- über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
- 4.
- über die Errichtung eines Nachlassinventars;
- 5.
- über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
- 6.
- über die Pflegschaft für einen Nacherben;
- 7.
- über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
- 8.
- über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
- 9.
- zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026