§ 15 GNotKG – Abhängigmachung bei Notarkosten

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026