§ 115 GNotKG – Vermögensverzeichnis, Siegelung

Der Geschäftswert für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für Siegelungen und Entsiegelungen ist der Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände. Dies gilt auch für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026