§ 112 GNotKG – Vollzug des Geschäfts
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
-
Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare · Abschnitt 4 – Kostenerhebung
- § 19 – Einforderung der Notarkosten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026