§ 110 GNotKG – Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände
1.
Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,
2.
ein Veräußerungsvertrag und
a)
Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,
b)
Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie
c)
ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie
3.
Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026