§ 41 GmbHG – Buchführung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
- § 71 – Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024