§ 32 GmbHG – Rückzahlung von Gewinn
Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024