§ 3 GmbHG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags
- 1.
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
- 2.
- den Gegenstand des Unternehmens,
- 3.
- den Betrag des Stammkapitals,
- 4.
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
- § 9c – Ablehnung der Eintragung
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 5 – Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren · Abschnitt 3 – Registersachen · Unterabschnitt 3 – Löschungs- und Auflösungsverfahren
- § 399 – Auflösung wegen Mangels der Satzung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024