§ 23 GmbHG – Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
-
Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 28 – Beschränkte Nachschusspflicht
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GmbHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024