§ 70a GKG – Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3.
das Inkrafttreten der Änderungen.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026