§ 56 GKG – Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026