Art 41 GG
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
-
XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen
-
-
BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026