Art 17 GG

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026