Art 131 GG
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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XI. – Übergangs- und Schlußbestimmungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 332 – Übergang von Ansprüchen
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Erster Abschnitt – Organisation · Vierter Unterabschnitt – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium
- § 138 – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil I – Gerichtsverfassung · 6. Abschnitt – Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026