Art 10 GG
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope · Abschnitt 4 – Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen
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BSIGBSI-Gesetz
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DesignGDesigngesetz
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GebrMGGebrauchsmustergesetz
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MarkenGMarkengesetz
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Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 3 – Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
- § 19 – Auskunftsanspruch
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Teil 9 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr · Abschnitt 2 – Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 146 – Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
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PatGPatentgesetz
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 101 – Anspruch auf Auskunft
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… Unterabschnitt 3 – Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 111b – Verfahren nach deutschem Recht
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AMGArzneimittelgesetz
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Dreizehnter Abschnitt – Einfuhr und Ausfuhr
- § 74 – Mitwirkung von Zolldienststellen
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AOAbgabenordnung
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Neunter Teil – Schlussvorschriften
- § 413 – Einschränkung von Grundrechten
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 2 – Durchführung
- § 27 – Beschlagnahmen und Durchsuchungen
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 5 – Schlußbestimmungen
- § 70 – Einschränkung von Grundrechten
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 32 – Ordnungswidrigkeiten
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 59 – Auskunftsverlangen
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IfSGInfektionsschutzgesetz
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5. Abschnitt – Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 32 – Erlass von Rechtsverordnungen
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 11 – Behörden, Überwachung
- § 61 – Mitwirkung von Zolldienststellen
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 15 – Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 6 – Frequenzordnung
- § 103 – Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung
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VereinsGVereinsgesetz
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Fünfter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 32 – Einschränkung von Grundrechten
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 5 – Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- § 33 – Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7 – Herausgabe von Kommunikationsdaten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026