§ 7 GewStG – Gewerbeertrag
- 1.
- des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- 2.
- des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
- 3.
- des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Fußnoten
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 36 +++)
§ 7 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GewStGGewerbesteuergesetz
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InvStGInvestmentsteuergesetz
-
Kapitel 2 – Investmentfonds · Abschnitt 1 – Besteuerung des Investmentfonds
- § 15 – Gewerbesteuer
-
… Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
- § 20 – Teilfreistellung
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Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds · Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
- § 45 – Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
Änderung durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026