§ 14b GewStG – Verspätungszuschlag

1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;

zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Änderung durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026