§ 1a GewSchG – (zukünftig in Kraft)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.8.2021 I 3513

Änderung durch Art. 3 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026