§ 20 MaBV – Übergangsvorschriften

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MaBV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 11.12.2024 I Nr. 411

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026