§ 7 GewO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
1.
Name,
2.
Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
3.
Vorname,
4.
Geburtstag,
5.
Geburtsort,
6.
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
7.
Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026