§ 68 GewO – Spezialmarkt und Jahrmarkt
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 – Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026