§ 49 GewO – Erlöschen von Erlaubnissen

(1) (weggefallen)

(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026