§ 33e GewO – Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
- 1.
- es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder
- 2.
- das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
(2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
(3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33f – Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
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Titel III – Reisegewerbe
- § 60a – Veranstaltung von Spielen
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Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 – Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026