§ 67 DesignG – Einreichung der internationalen Anmeldung

Die internationale Anmeldung von Designs kann nach Wahl des Anmelders entweder direkt beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Internationales Büro) oder über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026