§ 65 DesignG – Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

(1) Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 51 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026