§ 34b DesignG – Aussetzung

Ist oder wird während des Nichtigkeitsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung vom Rechtsbestand des eingetragenen Designs abhängt, kann das Gericht die Aussetzung des Rechtsstreits anordnen. Die Aussetzung ist anzuordnen, wenn das Gericht das eingetragene Design für nichtig hält. Ist der Nichtigkeitsantrag unanfechtbar zurückgewiesen worden, ist das Gericht an diese Entscheidung nur gebunden, wenn sie zwischen denselben Parteien ergangen ist. § 52b Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026