§ 26 DesignG – Verordnungsermächtigungen
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
- 3.
- die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designabschnitts,
- 4.
- den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 5.
- die Einteilung der Warenklassen,
- 6.
- die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
- 7.
- die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des eingetragenen Designs beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register,
- 8.
- das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen,
- 9.
- das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
- 10.
- für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.
- 1.
- die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,
- 2.
- die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und
- 3.
- die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 4) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung einer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 betrauten Person findet § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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DesignGDesigngesetz
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Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren
- § 11 – Anmeldung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026