§ 20 DesignG – Bekanntmachung
(1) Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Designs.
(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
DesignGDesigngesetz
-
Abschnitt 3 – Eintragungsverfahren
- § 21 – Aufschiebung der Bekanntmachung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DesignG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026