§ 18 GeschGehG – Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GeschGehGGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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Abschnitt 3 – Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
- § 20 – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
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Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Januar 2021